Am 29. März 2025 ist die zweite Novellierung des schleswig-holsteinischen Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. Dort werden Ziele und konkrete Maßnahmen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes formuliert.
Am 22. September 2025 sind die nachstehenden Formulare im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekanntgemacht worden. Sie sind am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten und ersetzen insoweit die bisherigen Formulare.
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.
Im §16 des EWKG heißt es:
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 Prozent durch den Einsatz von erneuerbaren Energien, von Strom oder von unvermeidbarer Abwärme zu decken, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.
Das bedeutet konkret, dass der Hauseigentümer verpflichtet ist mit dem einreichen der Bauunterlagen (Vordruck für Feuerungsanlagen) beim bBSF auch das Formular „Anzeige der Erfüllungspflicht nach §17 EWKG“ einzureichen. Hier erklärt der Hauseigentümer, auf welche Art und Weise er die geplanten Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien erreichen wird.
Nach Durchführung der Baumaßnahme ist der Eigentümer verpflichtet binnen eines Jahres den Nachweis der Erfüllung zur Nutzung erneuerbarer Energien mittels Formular dem bBSF anzuzeigen.